Präambel
Dieser Vertrag regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten des Auftragnehmers WEKA
MEDIA GmbH & Co. KG, Römerstraße 4, 86438 Kissing, gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber.
1. Gegenstand, Dauer des Auftrags, Art und der Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kategorien der
Betroffenen
Der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, die Art und der Zweck der Verarbeitung, die
Art der Daten und die Kategorien der Betroffenen ergeben sich aus der Bestellung und den AGB zum Produkt
Baudokumentation smart & easy LIVE (nachfolgend: „Hauptvertrag“) zwischen den Parteien. Der Auftrag endet
mit Beendigung des Hauptvertrages und der Erfüllung der Pflichten nach Ziffer 10. Soweit im Hauptvertrag zu der
vorgenannten Regelung keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt Anlage 2 zu diesem Vertrag.
2. Sicherheit der Verarbeitung
Der Auftragnehmer hält in seinem Verantwortungsbereich die
vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 32 DS-GVO ein und hat
seine innerbetriebliche Organisation gemäß datenschutzrechtlichen Anforderungen gestaltet. Dies beinhaltet die
in der Anlage 1 dargestellten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
3. Berichtigung, Löschung und Einschränkung von Daten
Der Auftragnehmer hat nur nach
Weisung des Auftraggebers die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen oder zu löschen oder die
Verarbeitung einzuschränken. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung
oder Löschung seiner Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses
Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Falle
der Geltendmachung gesetzlicher Betroffenenrechte unterstützen; dies umfasst insbesondere die Unterstützung bei
der Beantwortung von Anträgen auf Wahrung der Betroffenenrechte mittels geeigneter technisch-organisatorischer
Maßnahmen.
4. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der
folgenden Pflichten:
(a) Schriftliche Bestellung – soweit gesetzlich vorgeschrieben – eines
Datenschutzbeauftragten.
(b) Alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten des Auftraggebers
zugreifen können, müssen schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sein und über die sich aus diesem Auftrag
ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehrt werden. Auf
Anfrage des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem die Verpflichtungserklärungen vorlegen. Dies ist nicht
notwendig, soweit für die betreffenden Personen eine angemessene gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
besteht.
(c) Duldung öffentlicher Kontrollen durch die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden in gleichem
Umfang, wie die Datenschutzaufsichtsbehörden Prüfungen beim Auftraggeber durchführen dürfen. Unterstützung des
Auftraggebers bei Kontrollen und Anfragen der Aufsichtsbehörden.
(d) Die unverzügliche Information des
Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch, soweit eine zuständige
Behörde nach Art. 82 ff. DS-GVO bei dem Auftragnehmer ermittelt.
(e) Die angemessene Unterstützung des
Auftraggebers bei der Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gem. Art. 32 DS-GVO.
(f) Die
angemessene Unterstützung des Auftraggebers bei Datenschutz-Folgenabschätzungen gem. Art. 35 DS-GVO und bei der
vorherigen Konsultation der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 36 DS-GVO.
(g) Die
angemessene Unterstützung des Auftraggebers bei der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener
Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DS-GVO) und bei der Benachrichtigung der von Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten betroffenen Personen (Art. 34 DS-GVO).
(h) Die Vorlage der nach Art. 30 Abs. 2
DS-GVO erforderlichen Angaben.
5. Unterauftragsverhältnisse
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der
Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen verbundenen sowie nicht verbundenen externen
Unternehmen Unteraufträge erteilt. Bei Erteilung eines Unterauftrags werden die vertraglichen Vereinbarungen
zwischen Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer so gestaltet, dass sie den Anforderungen hinsichtlich
Datenschutz und Datensicherheit zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages entsprechen.
Der
Auftraggeber kann bei nachgewiesenen berechtigten Interessen oder einer abweichenden Regelung im Hauptvertrag
einer Unterbeauftragung widersprechen. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber auf dessen schriftliche
Aufforderung hin Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt (Leistungen ausschließlich Preise) und die
Umsetzung der datenschutzrelevanten Pflichten des Unterauftragnehmers.
Der Auftragnehmer informiert den
Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung
bisheriger Unterauftragnehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen
Einspruch zu erheben.
6. Ort der Verarbeitung
Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer ist räumlich auf
die EU und den EWR beschränkt. Die Übermittlung von Daten durch den Auftragnehmer an einen Empfänger mit Sitz
außerhalb des EWR ist nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO zulässig und bedarf der gesonderten
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
7. Kontrollrechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann sich nach rechtzeitiger
schriftlicher Anmeldung und einer Vorankündigungsfrist von mindestens vier Bankarbeitstagen zu Prüfzwecken in
den Betriebsstätten zu den üblichen Geschäftszeiten, d.h. zwischen 09:00 und 18:00 Uhr sowie ohne Störung des
Betriebsablaufs von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen
Erfordernisse der für die Auftragsdatenverarbeitung einschlägigen Gesetze über den Datenschutz überzeugen. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kontrollen des Auftraggebers nach diesem Vertrag zu dulden,
Mitwirkungsleistungen zu erbringen, soweit für die Kontrolle des Auftraggebers nach diesem Vertrag erforderlich,
und dem Auftraggeber auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte zu geben, die zur
Durchführung einer umfassenden Auftragskontrolle erforderlich sind. Der Auftragnehmer ermöglicht dem
Auftraggeber insbesondere, sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der
beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
8. Mitteilungen von Datenschutzverletzungen und Fehlern der Verarbeitung
Der Auftragnehmer
erstattet in allen Fällen dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung eine Meldung, wenn durch ihn, die
bei ihm beschäftigten Personen oder die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer Verstöße gegen Vorschriften zum
Schutz der Daten des Auftraggebers (insbesondere die DS-GVO) oder gegen die in dieser Vereinbarung getroffenen
Festlegungen vorgefallen sind bzw. ein entsprechender Verdacht besteht. Der Auftragnehmer wird entsprechende
Vorfälle dokumentieren, unverzüglich aufklären und Abhilfe schaffen.
Er wird den Auftraggeber über den
Fortgang der Angelegenheit bis zur Behebung des Vorfalls informiert halten. Sollte die Verletzung zu einem
Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen gem. Art. 33 DS-GVO führen, wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber bei der Aufklärung des Vorfalls und im Rahmen der entsprechenden Meldung an die
Datenschutzaufsichtsbehörde bzw. die Betroffenen umfassend unterstützen.
9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers
Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im
Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen
der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und
Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Die Regelungen des
Hauptvertrags sind dabei alleine maßgeblich für den tatsächlichen Umfang der Weisungsbefugnis, welche sich auf
die dort geregelten Funktionalitäten beschränkt. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und
Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen
darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Mündliche
Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen.
Der
Auftragnehmer verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte
weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen
sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind,
sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der
Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden
Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Der Auftragnehmer wird die Weisungen soweit erforderlich dokumentieren.
10. Löschung nach Vertragsende
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen und gesetzlicher
oder satzungsmäßiger Pflichten ist der Auftragnehmer nach Vertragsende verpflichtet, ihm überlassene Datenträger
an den Auftraggeber unverzüglich zurückzugeben und ihm in Zusammenhang mit dem Auftrag übergebene und noch nicht
gelöschte personenbezogene Daten zu löschen. Wenn der Auftragnehmer zu vernichtende Unterlagen oder Datenträger
mit personenbezogenen Daten dem Auftraggeber nicht zurückgibt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
Unterlagen ordnungsgemäß zu entsorgen, ohne dass unbefugte Dritte von den Daten Kenntnis erlangen können.
Anlage
1: Technische und organisatorische Maßnahmen
1) Der Auftragnehmer hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
2) Diese Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und die Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind.
3) Die Maßnahmen sollen dazu führen, dass
a) die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und
Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden
und,
b) dass die Verfügbarkeit personenbezogener Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder
technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können.
4) Der Auftragsverarbeiter hat nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die Folgendes bezwecken:
Zugangskontrolle
Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung
durchgeführt wird, für Unbefugte. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
Datenträgerkontrolle
Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder
Löschens von Datenträgern. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
Speicherkontrolle
Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der
unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten.
Benutzerkontrolle
Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe
von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte.
Zugriffskontrolle
Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten
Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten
personenbezogenen Daten Zugang haben. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
Übertragungskontrolle
Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an
welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur
Verfügung gestellt wurden oder werden können.
Eingabekontrolle
Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann,
welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben
oder verändert worden sind. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
Transportkontrolle
Wiederherstellbarkeit
Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall
wiederhergestellt werden können.
Zuverlässigkeit
Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und
auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden.
Datenintegrität
Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch
Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können.
Auftragskontrolle
Verfügbarkeitskontrolle
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder
Verlust geschützt sind. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
Trennbarkeit
Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene
Daten getrennt verarbeitet werden können. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
Regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
Anlage 2: Datenschutzrechtliche Spezifikationen
Umfang, Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung
Der Gegenstand der Verarbeitung ist die Bereitstellung der Lösung Baudokumentation smart & easy LIVE an den Auftraggeber.
Art der Daten
- Vorname, Name
- E-Mail-Adresse
- Telefonnummer
- Projektinformationen und GPS-Standort
-
Adressdaten
Betroffene
Nutzer und Beschäftigte des Auftraggebers